Zusammenfassung der mündlichen Verhandlung - 2. März 2026
Nach einer ausführlichen Einführung in den Sach- und Streitstand teilte das Gericht zunächst mit, dass es sich für international zuständig hält. Da die Beklagte ihren Sitz in Irland hat, finden die Regelungen der EuGVVO Anwendung. Einschlägig sei nach Auffassung des Senats Art. 7 Abs. 2 EuGVVO, der auf den Ort des schädigenden Verhaltens abstellt. Der Ansicht der Beklagten, der klagende Verband mache einen eigenen Anspruch geltend, folgt der Senat nicht, da bereits die Anspruchsgrundlage für einen solchen originären Verbandsanspruch fraglich erscheint. Insoweit könne Art. 7 Abs. 2 EuGVVO herangezogen werden, dessen Voraussetzungen aus Sicht des Gerichts auch erfüllt sind.
Der Senat hält die Klägerin zudem für klagebefugt. Unstreitig ist sie in das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Art. 5 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 eingetragen. Eine Überprüfung der Eintragungs- bzw. Benennungsvoraussetzungen nach niederländischem Recht komme nach Auffassung des Senats bereits deshalb nicht in Betracht, weil ansonsten potenziell unterschiedliche Entscheidungen hinsichtlich der Benennungsvoraussetzungen in verschiedenen Jurisdiktionen bestünden. Zuständig für die Überprüfung sei insoweit der jeweilige Mitgliedstaat.
Auch eine unzulässige Drittfinanzierung liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Die Klage werde durch Spendenmittel finanziert. Das Abhilfeverfahren sehe keinen Einbehalt der Entschädigung durch die Klägerin oder Dritte vor.
Problematisch sieht der Senat jedoch die Gleichartigkeit der geltend gemachten Ansprüche. Im Hinblick auf das Umsetzungsverfahren müsse es dem Sachwalter möglich sein, die Ansprüche nach dem Tenor des Abhilfeendurteils ohne Beweiswürdigung oder inhaltliche Prüfung allein anhand der Berechtigungsnachweise zu erfüllen. In Bezug auf immaterielle Schadensersatzansprüche sieht das Gericht hierbei die größte Hürde: Hinsichtlich innerer Umstände wie Sorgen oder negativen Gefühlen erscheint es dem Senat fraglich, wie dies im Umsetzungsverfahren durch einen Berechtigungsnachweis belegt werden könne.
Schwierigkeiten sieht der Senat zudem hinsichtlich eines behaupteten Kontrollverlusts. Es müsse nachgewiesen werden, dass nicht bereits zuvor die Kontrolle über Daten abhandengekommen ist. Auch ergebe sich aus dem bisherigen Vortrag der Klägerin nicht, wie die „Durchschnittsnutzung“ der App bzw. des Internets für das Umsetzungsverfahren abgebildet werden könne. Der BGH habe in seiner Leitentscheidung klar gemacht, dass der immateriell Schaden stets nach individuellen Umständen zu bestimmen sei. Gleichwohl erkennt der Senat, dass die Klägerin naturgemäß keinen Kontakt zu den eingetragenen bzw. sich noch eintragenden Verbrauchern hat oder haben kann und daher individuelle, für die Schadensbestimmung relevante Umstände nicht feststellen kann.
Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, bis zum 31.03.2026 zur Frage der Gleichartigkeit der Ansprüche Stellung zu nehmen.